AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der esave ag

1. Geltungsbereich

1.1. Auf die gesamten bestehenden und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen esave ag mit Sitz in Chur, Schweiz (nachfolgend “esave” genannt) und dem Käufer betreffend die verkauften Produkte, inklusive Softwarekomponenten (nachfolgend “Produkte” genannt), finden ausschliesslich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) sowie allenfalls weitere schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien Anwendung (gesamthaft “Vertragsverhältnis” genannt).

1.2. Mit der Bestellung durch den Käufer anerkennt der Käufer die Verbindlichkeit dieser AGB.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Bedingungen des Käufers gelten nur, sofern dies zwischen den Parteien explizit und schriftlich vereinbart worden ist.

1.4. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und allfälligen weiteren Teilen des Vertragsverhältnisses gehen die AGB vor, sofern dies durch die Parteien nicht explizit und schriftlich abweichend vereinbart worden ist.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Die Angebote von esave sind freibleibend. Durch die jeweilige Bestellung gibt der Verkäufer ein Angebot ab, an welches er zwei Wochen ab Zugang bei esave gebunden ist. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von esave (inkl. Faxschreiben oder E-Mail) zustande und richtet sich ausschliesslich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses. Kontakt: esave ag, La-Nicca-Strasse 6, 7000 Chur, Schweiz. Telefon +41 81 511 55 50, F: +41 81 511 55 51, E-mail: info@esaveag.com. Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch esave (inkl. Faxschreiben oder E-Mail).

2.2. esave behält sich alle Rechte an den eigenen Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen, Gewichts- und Massangaben) und den Mustern vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Lieferfristen und -termine

3.1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von esave schriftlich bestätigt worden sind (inkl. Faxschreiben oder E-Mail) und der Käufer esave alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen, Beschaffenheitsspezifikationen, freigegebenen Pläne, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäss gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung durch esave. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

3.2. Unvorhersehbare, unvermeidbare und ausserhalb des Einflussbereichs von esave liegende und von esave nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Massnahmen oder ähnliche Ereignisse entbinden esave für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Käufer in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, von den betroffenen Bestellungen zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind dabei in jedem Fall ausgeschlossen.

3.3. Verzögern sich die Lieferungen von esave, ist der Käufer nur zum Rücktritt von der entsprechenden Bestellung berechtigt, wenn esave die Verzögerung verschuldet hat und eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Tage, zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Weitere Rechte sowie Ansprüche des Käufers als dieses Rücktrittsrecht sind in jedem Fall ausgeschlossen.

3.4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist esave unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, das Produkt auf Gefahr und Kosten des Käufers angemessen einzulagern oder von Vertragsverhältnis oder einzelnen Bestellungen zurückzutreten.

4. Versand der Produkte

4.1. Die Lieferung der gekauften Produkte erfolgt gemäss den aktuellen INCOTERMS (2020): DAP (Lieferort), sofern die Parteien nicht explizit und schriftlich anderes vereinbart haben.

4.2. Die Kosten für die Verpackung und den Versand trägt der Käufer und werden von esave auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.3. Transportversicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Käufers.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Bei den zwischen esave und dem Käufer vereinbarten Preisen handelt es sich um Festpreise, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

5.2. Alle Preise von esave verstehen sich in Schweizer Franken, sofern nichts anderes schriftlich abgemacht wird. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird, sofern anwendbar, separat verrechnet.

5.3. Jede Rechnung von esave wird innerhalb von 15 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt ohne Mahnung Verzug ein. Zahlungen des Käufers gelten erst dann als erfolgt, wenn esave über den Betrag verfügen kann.

5.4. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, ist esave berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und weitere Lieferungen bis zur Begleichung der offenen Beträge inkl. Verzugszinsen zu verweigern. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.5. Das Recht zur Zurückhaltung von Zahlungen oder der Verrechnung mit Gegenforderungen steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.6. Wird esave nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers erkennbar, ist esave berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann esave von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt esave unbenommen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von esave aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer im Eigentum von esave.

6.2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der esave zustehenden Saldoforderung.

7. Gewährleistung und Mängelansprüche

7.1. esave leistet Gewähr dafür, dass das Produkt bei Gefahrübergang sowie während 24 Monaten danach die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (nachfolgend “Garantie” genannt). Diese Beschaffenheit bemisst sich ausschliesslich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften und Merkmale des Produktes. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere betreffend den Wert oder die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausnahme: Für iFux 2.0-Leuchten sowie SLC-DC und SLC-DC GPS Steuerungen wird die Garantiedauer auf insgesamt 60 Monate erweitert.

7.2. Die Gültigkeit der Garantie setzt voraus, dass der Käufer die gekauften Produkte gemäss den Vorgaben von esave und auch in sonstiger Hinsicht einwandfrei eingesetzt und genutzt hat. Die Garantie entfällt insbesondere, sofern der Käufer unautorisierte Veränderungen am gelieferten Produkt oder den Bestandteilen desselben (inklusive Software) vornimmt. Verschleissteile sind von der Garantie in jedem Fall ausgeschlossen.

7.3. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Ziff. 7 gelten für gewisse Softwarekomponenten und andere Komponenten, die esave von Dritten bezieht und Teil der Produkte sind, ausschliesslich die Garantiebestimmungen der Hersteller dieser Komponenten (nachfolgend “Herstellergarantie” genannt). Die Herstellergarantie kann vom Käufer ausschliesslich gegenüber dem Hersteller der Komponenten, und nicht gegenüber esave geltend gemacht werden. Auf schriftliches Verlangen wird esave dem Käufer offenlegen, welche Komponenten esave von Dritten bezogen hat und dem Käufer die entsprechenden Garantiebestimmungen in Kopie überlassen.

7.4. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Käufer von esave überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Produktes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

7.5. Die Gültigkeit der Garantie sowie der darin enthaltenen Rechte des Käufers setzt voraus, dass der Käufer das Produkt nach Übergabe desselben umgehend überprüft und esave Mängel unter Angabe der Rechnungsnummer unverzüglich, schriftlich und unter detaillierter Beschreibung mitteilt. Offenkundige Produkt- oder Transportschäden sind esave in jedem Falle innerhalb von 10 Tagen nach Annahme des Produktes schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel müssen esave unverzüglich nach ihrer Entdeckung, mindestens aber innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten der Käufer die Rechte aus der Garantie verwirkt.

7.6. Bei jeder Mängelrüge steht esave das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Produktes zu. Dafür wird der Käufer esave die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. esave kann vom Käufer auch verlangen, dass er das beanstandete Produkt an esave auf eigene Kosten zurücksendet.

7.7. Mängel, die unter die Garantie fallen, wird esave nach eigener Wahl durch für den Käufer kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung eines mängelfreien Produktes (gemeinsam “Nacherfüllung” genannt) beheben. Weitere Garantie- oder Gewährleistungsansprüche als die Nacherfüllung, insbesondere jegliche Ersatzvornahmen oder Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. esave kann die Nacherfüllung zudem verweigern, wenn diese mit unverhältnismässigem Aufwand und/oder Kosten verbunden wäre.

7.8. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt esave. Erweist sich die Mängelrüge als unberechtigt, weil sie z.B. nicht von der Garantie gedeckt ist, so ist der Käufer zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) verpflichtet.

7.9. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder hat esave sie nach Ziffer 7.7 verweigert, so kann der Käufer von der entsprechenden Bestellung zurücktreten. In diesem Fall wird dem Käufer der Kaufpreis zurückerstattet. Weitere Ansprüche, insbesondere jegliche Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

7.10. Die Verjährungsfrist für die Rechte des Käufers wegen Mängeln beträgt 24 Monate seit der Ablieferung des Produktes beim Käufer.

8. Haftung

8.1. esave haftet nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen. Jede weitere Haftung bei Mängeln oder anderen Vertragsverletzungen (z.B. Minderung, Schadenersatz für indirekte und Folgeschäden, für verspätete Lieferung etc.) wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausdrücklich ausgeschlossen.

8.2. Der Käufer ist verpflichtet, angemessene Massnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.

9. Geheimhaltungsvereinbarung

Die zwischen den Parteien bestehende Geheimhaltungsvereinbarung bleibt noch während fünf Jahren nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses gültig.

10. Schutz von Rechten am geistigen Eigentum

10.1. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass sämtliche Rechte an den Produkten, insbesondere Rechte betreffend geistiges Eigentum, ausschliesslich esave gehören.

10.2. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien führt zu keiner Übertragung von Rechten an den Käufer. Es werden dem Käufer keine Lizenzen gewährt, sofern dies im Vertragsverhältnis nicht ausdrücklich festgehalten wird.

11. Support und Ersatzteillieferung

11.1. esave verpflichtet sich, dem Käufer während zehn Jahren ab dem letzten Verkauf der Produkte gegen angemessene Entschädigung Support betreffend die Produkte zu gewähren und Ersatzteile zu verkaufen. Der Support bezieht sich auch insbesondere auf Softwareeinstellungen, Softwareinstallationen und Dongle-Lieferungen.

11.2. Die vorstehende Verpflichtung gilt auch über eine allfällige Auflösung des Vertragsverhältnisses hinaus.

12. Änderung der Produkte

12.1. esave ist berechtigt, die Produkte jederzeit und in freiem Ermessen zu ändern. Der Käufer wird von esave auf Produkteänderungen nach Möglichkeit vorab in geeigneter Weise hingewiesen.

12.2. Produkteänderungen betreffen bereits bestellte Produkte nicht. Bestellte Produkte müssen also immer den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

13. Änderung der AGB

13.1. esave ist berechtigt, diese AGB jederzeit und in freiem Ermessen zu ändern. Der Käufer wird von esave auf die geänderte Fassung der AGB in geeigneter Weise hingewiesen.

13.2. Die geänderte Fassung der AGB ist für den Käufer nur verbindlich, sofern er sie in rechtlich zulässiger Weise akzeptiert hat.

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1. Der Käufer darf seine Ansprüche gegen esave nicht ohne die schriftliche Zustimmung von esave an Dritte abtreten.

14.2. Für sämtliche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erfolgenden Zustellungen ist ein Faxschreiben oder eine E-Mail ausreichend. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB oder des Vertragsverhältnisses liegt auch bei Faxschreiben oder E-Mails vor.

14.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

14.4. Ist eine Bestimmung des Vertragsverhältnisses ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

14.5. Sollte eine Partei ihr aus dem Vertragsverhältnis zustehende Rechte nicht oder nicht rechtzeitig ausüben, so führt dies nicht zu einer Verwirkung oder einem Verlust dieser Rechte. Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts soll in keinem Fall dazu führen, dass dieses Recht nicht mehr ausgeübt werden kann.

14.6. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von esave. esave ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

14.7. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).